Vereinssatzung der LC Stuttgart e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen LEDERCLUB STUTTGART (LC STUTTGART),
    nachfolgend Club genannt. Der Sitz ist Stuttgart. Er soll in das Vereinsregister
    eingetragen werden und führt dann den Namen Lederclub Stuttgart e. V. (LC
    Stuttgart e. V.).

§ 2 Zweck und Ziel des Clubs

  1. Der Club ist ein Zusammenschluss von Männern zur Förderung
    zwischenmenschlicher Beziehungen. Er fördert unter anderem:
    – gemeinsame Freizeitaktivitäten
    – mitmenschliche Solidarität und soziales Bewusstsein
    – die Bekämpfung der Ausbreitung von AIDS
    – die kameradschaftliche Unterstützung Betroffener
  2. Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und an keine Nationalität gebunden.

§ 3 Vermögen

  1. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschüsse aus Veranstaltungen und Verkaufserlöse vereinstypischer Artikel bilden die Finanzmittel des Clubs. Zum Vermögen gehören auch die Sachmittel.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Nach Prüfung durch den Vorstand und einer Anwartschaft von mindestens fünf Monaten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme, wenn diese von mindestens zwei Clubmitgliedern in der Versammlung befürwortet wird. Die Anwärter haben das Recht, an den Clubveranstaltungen teilzunehmen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder volljährige und geschäftsfähige Mann werden, der diese Satzung anerkennt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Nach Prüfung durch den Vorstand und einer Anwartschaft von mindestens fünf Monaten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme, wenn diese von mindestens zwei Clubmitgliedern in der Versammlung befürwortet wird. Die Anwärter haben das Recht, an den Clubveranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat:
    – das aktive und passive Wahlrecht;
    – das Recht und die Pflicht, sich in einer geeigneten und ihm möglichen Form an der Arbeit des Clubs zu beteiligen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied zugegangen ist.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
  4. Hat ein Mitglied in grober Weise gegen die Clubinteressen verstoßen, kann der Vorstand bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds beantragen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr der Aufnahme in voller Höhe zu zahlen, wenn die Aufnahme im ersten Kalenderhalbjahr erfolgt und zur Hälfte zu zahlen, wenn die Aufnahme im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgt.

§ 7a Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied kann jeder volljährige und geschäftsfähige Mann werden, der diese Satzung anerkennt und dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Anwartschaft und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme sind nicht erforderlich.
  2. Für Fördermitglieder gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Mitgliedschaft entsprechend, jedoch haben Fördermitglieder kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Fördermitglied kann auf seinen schriftlichen Antrag Mitglied nach § 4 der Satzung werden, wenn es seit mindestens einem Jahr Fördermitglied ist und die Mitgliederversammlung zustimmt.

§ 8 Organe des Clubs

  1. Cluborgane sind:
    – der Vorstand
    – die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Die Beisitzer können für bestimmte Aufgabenbereiche gewählt werden, wie zum Beispiel Außenbeziehungen, Öffentlichkeitsarbeit, AIDS und Soziales, Motorrad.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Werden nicht alle Vorstandsämter bei einer Wahl besetzt oder scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder nach der Wahl aus, werden die Aufgaben der ausscheidenden Mitglieder unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung verteilt. Die nachgewählten Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstands gewählt.
  4. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder nach der Wahl aus, so müssen die verbleibenden Vorstände unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dabei muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden. Bis zur Neuwahl führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte weiter.
  5. Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 11 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung für zwei Jahre; sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Reihenfolge von § 9 Abs. 1 soll eingehalten werden. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Werden weitere Wahlgänge notwendig, ist der Kandidat gewählt, der im 5. Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nur auf einer Mitgliederversammlung dadurch abgewählt werden, dass die Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählen, das mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

§ 12 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Anwärter, die bei einer
    Mitgliederversammlung aufgenommen wurden, haben ab dem auf die Abstimmung
    nächstfolgenden Tagesordnungspunkt volles Stimmrecht. Die Übertragung der
    Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei
    dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Bei
    Vorstandswahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    – die Wahl und Abberufung des Vorstandes und seine Entlastung
    – die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
    – weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  4. In jedem Kalenderhalbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagsordnung durch schriftliche Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift einberufen. Eine Veröffentlichung der Einladung in den Clubinformationen, die allen Mitgliedern rechtzeitig zugestellt werden, genügt dieser Vorschrift.
  5. Anträge von Mitgliedern auf Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, wenn diese dem Vorstand in schriftlicher Form mit kurzer Begründung spätestens einen Monat vor der Einberufung der Mitgliederversammlung vorliegen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Clubmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei allen Beschlussfassungen und Wahlen kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Satzungsänderungen, Wahlen, Anträge auf Abwahl und der Antrag zur Auflösung des Clubs müssen mit Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter, gegebenenfalls auch vom Wahlleiter und dem Protokollführer zu unterzeichenen ist.

§ 13a Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

  1. Personen, die als Förderer und Freunde den Club tatkräftig unterstützt und sich um den Club verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen oder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Aufnahme oder Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands; sie kann auch posthum erfolgen.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Ehrenmitglieder sind ansonsten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt. Die Ehrenvorsitzenden haben darüber hinaus das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Das Amt des Ehrenvorsitzenden besteht auf Lebenszeit; die Rechte aus diesem Amt erlöschen jedoch mit der Mitgliedschaft im Verein.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung mit dem Vorstand zu wählenden zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Clubs. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr auf jeden Fall vor Ausscheiden des Schatzmeisters und vor Neuwahl des Vorstandes zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so kann die erste Mitgliederversammlung, die nach der betreffenden Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wird, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins wirksam beschließen. Die nach Satz 1 notwendige 3/4 Mehrheit bleibt jedoch unberührt.
  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Stuttgart, den 25. Mai 2014

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